Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,20 Euro” sowie werden die Beträge „S 200,-” jeweils durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „2.000,-- S” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. |
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