Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.100 Euro” ersetzt. | |||||||||
2. | Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. | |||||||||
3. | § 155 Abs. 1 lautet: | |||||||||
„(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.” | ||||||||||
4. | Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt. | |||||||||
5. | Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt. | |||||||||
6. | Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20” durch den Betrag „1,45 Euro” und der Betrag „S 200” durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt. | |||||||||
7. | Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50” jeweils durch den Betrag „3,65 Euro” ersetzt. | |||||||||
8. | Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt. |
0 Kommentare zu Art. 38 Bgld. EA 2001