Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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