§ 1 BB-PG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
- 1.Ziffer einsdie Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
- 2.Ziffer 2die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowiedie Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, AVB gilt bzw. die gemäß Paragraph 67, Absatz 7, oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
- 3.Ziffer 3die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Ziffer 2, angeführten Beamten.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen. - (2)Absatz 2Bundesbahnbeamte i. R. im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Ziffer einsBeamte, die vor In-Kraft-Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden und
- 2.Ziffer 2Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die § 67 Abs. 3, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen, auf die Paragraph 67, Absatz 3,, 7 oder 8 AVB Anwendung findet und die nach In-Kraft Treten der AVB in den Ruhestand versetzt wurden.
- (3)Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
- (4)Absatz 4Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
- (5)Absatz 5Als Kinder gelten die eigenen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten.
- (6)Absatz 6Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
- (7)Absatz 7Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
- (8)Absatz 8Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Absatz 2, erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
- (9)Absatz 9Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.Ob und inwieweit dieses Bundesgesetz auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden ist, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
- (10)Absatz 10Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke wie zB „Beamter“ umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
- (11)Absatz 11Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 52 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph 52, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, angeführten Unternehmen und Gesellschaften zu verstehen.
- (12)Absatz 12Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. § 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Paragraph 67, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 1a BB-PG Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
- (1)Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
- (2)Absatz 2Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten überNach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
- 1.Ziffer einsdie Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 unddie Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4 und von Einkünften nach Paragraph 16, Absatz 11, und
- 2.Ziffer 2die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 unddie Höhe des Erwerbseinkommens nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, und
- 3.Ziffer 3die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 37, maßgeblichen Pensionen.
- (3)Absatz 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
- (4)Absatz 4Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
§ 1b BB-PG Eingetragene Partnerschaften
§ 1b.Paragraph eins b, Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 13 bis 14e, 15, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und § 70 Abs. 2. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Die Paragraphen 13 bis 14e, 15, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und Paragraph 70, Absatz 2,
§ 2 BB-PG Versetzung in den dauernden Ruhestand
- (1)Absatz einsAngestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- 1.Ziffer einsVollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder
- 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder
- 3.Ziffer 3Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder
- 4.Ziffer 4mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. - (2)Absatz 2Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werdenAngestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
- 1.Ziffer einsbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3,
- 2.Ziffer 2bei Verlust der Eigenberechtigung,
- 3.Ziffer 3wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
- 4.Ziffer 4wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,
- 5.Ziffer 5wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,
- 6.Ziffer 6mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
- (3)Absatz 3Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.
- (4)Absatz 4Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
§ 2a BB-PG Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
- (1)Absatz einsDer Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
- (2)Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Absatz eins, vorliegt.
- (3)Absatz 3Der Beamte des Dienststandes, der sein 50. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
- (4)Absatz 4Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
- (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.
§ 2b BB-PG Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
- (1)Absatz einsDer Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.
- (2)Absatz 2§ 2a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 2 a, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
§ 3 BB-PG Anwartschaft
- (1)Absatz einsDer Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
- (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
- a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
- b)Litera bVerzicht,
- c)Litera cAustritt,
- d)Litera dKündigung,
- e)Litera eEntlassung.
Abschnitt II.-Ruhebezug
§ 3a BB-PG Ruhegenussermittlungsgrundlagen
- (1)Absatz einsDem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
- (2)Absatz 2Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
- (3)Absatz 3Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
- (4)Absatz 4Wird ein Beamter infolge
- 1.Ziffer einseines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
- 2.Ziffer 2einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung unfähig,
so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 4 BB-PG Ruhegenussberechnungsgrundlage
- (1)Absatz einsDie Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
- 1.Ziffer einsFür jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde - ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar
- a)Litera aangerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
- b)Litera bangerechnete Ruhestandszeiten und
- c)Litera czugerechnete Zeiträume.
- 2.Ziffer 2Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
- 3.Ziffer 3Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 53a Abs. 2 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
- 4.Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- 5.Ziffer 5Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- 6.Ziffer 6Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 53a Abs. 2, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
- (2)Absatz 2Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen im Rahmen einer Familienhospizkarenz die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen im Rahmen einer Familienhospizkarenz die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 29, AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
- (3)Absatz 3An die Stelle des in Abs. 2 angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.An die Stelle des in Absatz 2, angeführten Betrages von 1 350 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachte Betrag.
- (4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen Pflegeteilzeit in Anspruch genommen wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
§ 5 BB-PG Ruhegenussbemessungsgrundlage
- (1)Absatz eins83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
- (2)Absatz 2Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten. Bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 oder § 2 Abs. 2 Z 6 findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten. Bei Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.
- (3)Absatz 3Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b 0,525% pro Monat.Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 a, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 b, 0,525% pro Monat.
- (4)Absatz 4Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
- (5)Absatz 5Abs. 2 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.Absatz 2, ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)Anmerkung, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
§ 6 BB-PG Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
- (1)Absatz einsDie ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a)Litera ader ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,
- b)Litera bden angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
- c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
- d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
- e)Litera eden durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
- (2)Absatz 2Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
§ 7 BB-PG Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit
- (1)Absatz einsAls ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
- a)Litera adie der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter - frühestens vom 1. Mai 1945 an - bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
- b)Litera bsonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind.
- (2)Absatz 2Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts anderes ergibt.
§ 8 BB-PG Ausmaß des Ruhegenusses
- (1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
- (2)Absatz 2Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
§ 9 BB-PG Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
- (1)Absatz einsIst der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
- (2)Absatz 2Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
- (3)Absatz 3Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.
§ 10 BB-PG Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen
- (1)Absatz einsScheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Paragraph 9, gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
- (2)Absatz 2Wird ein Beamter, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Ruhegenuss hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuss ab Rechtskraft des Urteiles 75 vH des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
- (3)Absatz 3Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.Der gemäß Absatz 2, geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
- (4)Absatz 4Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
§ 12 BB-PG Ablösung des Ruhebezuges
- (1)Absatz einsDem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
- a)Litera aberücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
- b)Litera bdie Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
- (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
- (3)Absatz 3Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
- (5)Absatz 5Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.
Abschnitt III-Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 13 BB-PG Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
- (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
- (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
- a)Litera ader Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
- b)Litera bdie Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
- c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
- (3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- a)Litera adie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
- b)Litera bder Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
- c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
- (4)Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
- (5)Absatz 5Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss.
- (6)Absatz 6Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 14 BB-PG Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
- (1)Absatz einsDas Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
- (2)Absatz 2Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
- (4)Absatz 4Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
- 1.Ziffer einsErwerbseinkommen nach § 55 Abs. 2 Z 4,Erwerbseinkommen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4,,
- 2.Ziffer 2wiederkehrende Geldleistungen
- a)Litera aaus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
- b)Litera bauf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
- 3.Ziffer 3wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
- a)Litera adieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
- b)Litera bvon landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
- c)Litera cdes Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
- d)Litera ddes Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
- e)Litera edes Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
- f)Litera fdes Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
- g)Litera gdes Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
- h)Litera hdes Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
- i)Litera ivon Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
- aa)Sub-Litera, a, aöffentlich-rechtlichen Körperschaften und
- bb)Sub-Litera, b, bFonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
- j)Litera jsonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
- k)Litera kvertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
- 4.Ziffer 4außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
- 5.Ziffer 5Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
- (5)Absatz 5Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 14a BB-PG
Paragraph 14 a, Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460e ASVG.
§ 14b BB-PG Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
- (1)Absatz einsErreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
- (2)Absatz 2Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
- (3)Absatz 3Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 14c BB-PG Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
- (1)Absatz einsÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
- (2)Absatz 2Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 14d BB-PG Meldung des Einkommens
- (1)Absatz einsDie pensionsauszahlende Stelle hat jeden Bezieher eines nach § 14b erhöhten oder nach § 14c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.Die pensionsauszahlende Stelle hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 14 b, erhöhten oder nach Paragraph 14 c, verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
- (2)Absatz 2Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 14 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 14, Absatz 2, überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
- (3)Absatz 3Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 14e BB-PG Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
- (1)Absatz einsAuf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
- (3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind den Österreichischen Bundesbahnen höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.
§ 15 BB-PG Übergangsbeitrag
- (1)Absatz einsIst die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß Paragraph 144, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
§ 16 BB-PG Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
- (1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
- (2)Absatz 2Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
- (3)Absatz 3Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
- (4)Absatz 4Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.
- (5)Absatz 5Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durchDer Nachweiszeitraum nach den Absatz 3 und 4 wird verlängert durch
- 1.Ziffer einseine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- 2.Ziffer 2ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. - (6)Absatz 6Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durchDer Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 3 und 4 wird gehemmt durch
- 1.Ziffer einsZeiten des Mutterschutzes oder
- 2.Ziffer 2Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
- (7)Absatz 7Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
- (8)Absatz 8Hat
- 1.Ziffer einsdas Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oderdas Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder
- 2.Ziffer 2eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. beine andere Person für ein solches Kind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,
des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt. - (8a)Absatz 8 aDem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- (8b)Absatz 8 bAbweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.Abweichend von Absatz 2, gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.
- (9)Absatz 9Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.
- (10)Absatz 10Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das KindDer Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach den Absatz 2 und 9 ruht, wenn das Kind
- a)Litera aEinkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
- b)Litera beinem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
- c)Litera cverheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung
des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. - (11)Absatz 11Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auchEinkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch
- a)Litera awiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
- b)Litera bdie Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
- c)Litera cdie Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,
- d)Litera ddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
- e)Litera edie Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. - (12)Absatz 12Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
- (13)Absatz 13Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 5 und 18 Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
- (14)Absatz 14Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 17 BB-PG Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
- (1)Absatz einsDer Waisenversorgungsgenuss beträgt
- a)Litera afür jede Halbwaise 9,96 vH,
- b)Litera bfür jede Vollwaise 24,9 vH
der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.der sich gemäß Paragraph 4, ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
- (3)Absatz 3Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
- (4)Absatz 4Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 18 BB-PG Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 3 bis 6 und 22 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
- (1a)Absatz eins aAbs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren EhegattenAbsatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
- 1.Ziffer einszumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
- 2.Ziffer 2falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. - (2)Absatz 2Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
- (3)Absatz 3Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
- (4)Absatz 4Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
- 1.Ziffer einsdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oderdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
- 2.Ziffer 2die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen. - (4a)Absatz 4 aAbs. 4 gilt jedoch nicht, wennAbsatz 4, gilt jedoch nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdas auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
- 2.Ziffer 2die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
- 3.Ziffer 3der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
- a)Litera ader frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
- b)Litera baus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
- (5)Absatz 5Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
- (6)Absatz 6Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
- (7)Absatz 7Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
- (8)Absatz 8Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
§ 19 BB-PG Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 19.Paragraph 19, Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.
Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss, Abfindung des Überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§ 20 BB-PG Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
- (1)Absatz einsDer Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuss erlischt durch
- a)Litera aVerzicht,
- b)Litera bAblösung.
- (2)Absatz 2Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
- (3)Absatz 3Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
- (4)Absatz 4Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
- a)Litera adie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
- b)Litera bbei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
- (5)Absatz 5Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.
- (6)Absatz 6Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 21 BB-PG Ablösung des Versorgungsbezuges
- (1)Absatz einsDem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 22 BB-PG Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
- (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
- (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
- (3)Absatz 3Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
- (4)Absatz 4Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
- a)Litera anach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten,
- b)Litera bnach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten.
- (5)Absatz 5Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Abschnitt IV.-Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 23 BB-PG Kinderzulage
- (1)Absatz einsDem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
- (2)Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
- (3)Absatz 3Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
- (4)Absatz 4Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Eine Zulage nach den Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 24 BB-PG Ergänzungszulage
- (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
- (2)Absatz 2Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
- a)Litera adem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
- b)Litera bden anderen Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) des Anspruchsberechtigten undden anderen Einkünften (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) des Anspruchsberechtigten und
- c)Litera cden Einkünften (§ 16 Abs. 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.den Einkünften (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
- (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
- (4)Absatz 4Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
- a)Litera aSonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
- b)Litera bUnterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
- c)Litera cGrund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
- d)Litera dEinkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebührenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.
- (5)Absatz 5Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach diesem Bundesgesetz sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
- (6)Absatz 6Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 16, Absatz 11 und 12) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
- (7)Absatz 7Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
- (8)Absatz 8Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 25 BB-PG Nebengebührenzulage
- (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
- (2)Absatz 2Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des Paragraph 40, AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
- (3)Absatz 3Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch VII b, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch VII b, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch VII b, Gehaltsstufe 8.
- (4)Absatz 4Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 4,), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch VII b, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (Paragraph 4,). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch VII b, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe römisch VII b, Gehaltsstufe 8.
- (5)Absatz 5Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.
§ 26 BB-PG Sonderzahlung
- (1)Absatz einsNeben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
- (2)Absatz 2Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
- (3)Absatz 3Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
- (4)Absatz 4Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 27 BB-PG Vorschuss und Geldaushilfe
- (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie
- 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
- 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
- (2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
- (3)Absatz 3Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
- 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
- 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 28 BB-PG Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
§ 28.Paragraph 28, Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.
§ 29 BB-PG Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
- (1)Absatz einsDer Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
- (2)Absatz 2Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.
§ 30 BB-PG Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
- (1)Absatz einsMaßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 13 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 13 und 18 Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
- (2)Absatz 2Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
- (3)Absatz 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 31 BB-PG Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
- (1)Absatz einsDie wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
- (2)Absatz 2Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.
§ 32 BB-PG Auszahlung der Geldleistungen
- (1)Absatz einsGeldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
- (2)Absatz 2Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
- (3)Absatz 3Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach Paragraph 239, Absatz 2, ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
- (4)Absatz 4Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Absatz 3, zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
- (5)Absatz 5Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 33 BB-PG Ärztliche Untersuchung
- (1)Absatz einsSoweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, ist durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
- (2)Absatz 2Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 34 BB-PG Kostenersatz
§ 34.Paragraph 34, Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 35 BB-PG Meldepflicht
- (1)Absatz einsDer Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.
- (2)Absatz 2Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 36 BB-PG Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
- (1)Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.
- (2)Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten.
- (3)Absatz 3Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.
- (4)Absatz 4Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 37 BB-PG Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen
- (1)Absatz einsÄnderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraphen 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
1. Jänner | 100% |
1. Februar | 90% |
1. März | 80% |
1. April | 70% |
1. Mai | 60% |
1. Juni | 50% |
1. Juli | 40% |
1. August | 30% |
1. September | 20% |
1. Oktober | 10% |
| |
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
- (3)Absatz 3Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
- (4)Absatz 4Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
- (5)Absatz 5Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
- (6)Absatz 6Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
- (7)Absatz 7Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
- (8)Absatz 8§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (9)Absatz 9§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
- (10)Absatz 10§ 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 790, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (11)Absatz 11§ 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 807, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 37a BB-PG Einmalzahlung für das Jahr 2007
- (1)Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
- (2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 24. Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 zu entrichten.Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach Paragraph 24, Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 zu entrichten.
- (3)Absatz 3Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 24 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 24, haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Absatz eins, ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Absatz 2, anzuwenden.
Abschnitt V
§ 38 BB-PG Besonderer Sterbekostenbeitrag
- (1)Absatz einsDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
- 1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
- 2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. - (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) nicht übersteigen.
Abschnitt VI.-Versorgung bei Abgängigkeit
§ 42 BB-PG Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
- (1)Absatz einsIst ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
- (2)Absatz 2Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 2, gilt nicht.
- (3)Absatz 3Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
- (4)Absatz 4Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
- (5)Absatz 5Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (6)Absatz 6Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
- (7)Absatz 7Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
- (8)Absatz 8Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
- (9)Absatz 9Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
- (10)Absatz 10Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
- (11)Absatz 11Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.
§ 43 BB-PG Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins,, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 3, gilt nicht.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
- (3)Absatz 3Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Abschnitt VII.-Unterhaltsbeitrag
§ 45 BB-PG Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
- (1)Absatz einsDem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
- (2)Absatz 2Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
- (3)Absatz 3Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 37a sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 37a sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt VIII.-Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 46 BB-PG Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
- (1)Absatz einsRuhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenussfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenussfähige Zeiten.Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenussfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenussfähige Zeiten.
- (2)Absatz 2Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
- a)Litera adie in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit,
- b)Litera bdie im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
- c)Litera cdie im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
- d)Litera ddie Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
- e)Litera edie Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
- f)Litera fdie Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges,
- g)Litera gdie Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- h)Litera hdie Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
- i)Litera idie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
- j)Litera jdie Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der lit. h oder i anrechenbar ist,die Zeit, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, in der bis zum 28. Februar 1969 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Litera h, oder i anrechenbar ist,
- k)Litera kdie Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
- l)Litera ldie in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegt worden ist,
- m)Litera mdie im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
- n)Litera ndie Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.
- (3)Absatz 3Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
- a)Litera adie Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit,
- b)Litera bdie im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
- c)Litera cdie Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
- (4)Absatz 4Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
§ 47 BB-PG Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
- (1)Absatz einsDie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
- (2)Absatz 2Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
- a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;
- b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
- (3)Absatz 3Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
- (4)Absatz 4Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.
§ 48 BB-PG Besonderheiten der Anrechnung
- (1)Absatz einsDie im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
- a)Litera ader Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
- b)Litera bder Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
- 65.Ziffer 65Lebensjahr oder
- c)Litera cdes während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden. - (2)Absatz 2Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
- (3)Absatz 3Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist - soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen - unzulässig.
§ 49 BB-PG Besonderer Pensionsbeitrag
- (1)Absatz einsSoweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
- (2)Absatz 2Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
- a)Litera asoweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera g, handelt,
- b)Litera bsoweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (Paragraph 46, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,
- c)Litera csoweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
- d)Litera dsoweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
- (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
- (4)Absatz 4Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, in der zurzeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 21, Absatz 3 b, des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, in der zurzeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.
- (5)Absatz 5Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs. 4 für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Absatz 4, für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.
- (6)Absatz 6Bei nachträglichem Nachkauf von Beschäftigungs- oder Studienzeiten bildet die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt. In diesem Fall beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 21 Abs. 3b des Bundesbahngesetzes 1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung ergibt. Abs. 5 gilt sinngemäß.Bei nachträglichem Nachkauf von Beschäftigungs- oder Studienzeiten bildet die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt der Antragstellung gebührt. In diesem Fall beträgt der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 21, Absatz 3 b, des Bundesbahngesetzes 1992 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung ergibt. Absatz 5, gilt sinngemäß.
- (7)Absatz 7Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenussvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
- (8)Absatz 8Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
- (9)Absatz 9Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
- (10)Absatz 10Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
- (11)Absatz 11§ 21 Abs. 4b des Bundesbahngesetzes 1992 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 4 b, des Bundesbahngesetzes 1992 gilt sinngemäß.
§ 50 BB-PG Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
- (1)Absatz einsWird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt worden ist.
- (2)Absatz 2Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 49, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
- (3)Absatz 3Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte seinen Dienstposten noch durch mindestens drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.
Abschnitt IX.-Übergangsbestimmungen
§ 51 BB-PG Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
- (1)Absatz einsFolgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:
- a)Litera adie Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 267,
- b)Litera bder § 2a der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,der Paragraph 2 a, der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 202,
- c)Litera cder Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,der Artikel römisch II Ziffer eins,, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1962,,
- d)Litera din jenen Fällen, in denen dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.
- (2)Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des § 50 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenussfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 50, sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenussfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
§ 52 BB-PG Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
- (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 keinen Anspruch auf Waisenversorgung hatten, sind die Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse weiter zu gewähren.
- (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die Paragraphen 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 21, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, auch für diese Personen.
§ 53 BB-PG Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
- (1)Absatz einsFür Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
- (2)Absatz 2Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 zu einem günstigeren Gesamtergebnis führte als die nach den vorhergehenden Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 2) erforderlich ist.Wenn die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 zu einem günstigeren Gesamtergebnis führte als die nach den vorhergehenden Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlass des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (Paragraph 8, Absatz 2,) erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 49, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
- (4)Absatz 4Ergibt sich auf Grund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Anwendung der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.Ergibt sich auf Grund der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Anwendung der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.Die Bestimmungen des Absatz 4, finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.
§ 53a BB-PG Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung
- (1)Absatz einsFür Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.
- (2)Absatz 2Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „480“ in § 4 Z 3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „480“ in Paragraph 4, Ziffer 3, durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2004 | 24 |
2005 | 36 |
2006 | 48 |
2007 | 60 |
2008 | 72 |
2009 | 84 |
2010 | 96 |
2011 | 110 |
2012 | 126 |
2013 | 144 |
2014 | 164 |
2015 | 186 |
2016 | 208 |
2017 | 230 |
2018 | 252 |
2019 | 274 |
2020 | 296 |
2021 | 319 |
2022 | 342 |
2023 | 365 |
2024 | 388 |
2025 | 411 |
2026 | 434 |
2027 | 457 |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b BB-PG Erhöhung des Ruhegenusses
- (1)Absatz einsAbs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.Absatz 2 und die Paragraphen 53 c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.
- (2)Absatz 2Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 53 c, zu berechnen. Soweit Paragraph 53 c, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
§ 53c BB-PG
- (1)Absatz einsDer Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
- (2)Absatz 283% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
- (3)Absatz 3Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
- 1.Ziffer einsdem Gehalt und
- 2.Ziffer 2den ruhegenussfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 gebührenden Erhöhungen.die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 gebührenden Erhöhungen. - (4)Absatz 4Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
- (5)Absatz 5Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
- (6)Absatz 6Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
- (7)Absatz 7Der Vergleichsruhegenuss darf
- 1.Ziffer einsdie Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen unddie Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, nicht übersteigen und
- 2.Ziffer 240% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
§ 53d BB-PG
- (1)Absatz einsIst der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
- (2)Absatz 2Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
- (3)Absatz 3Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
- 1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- 2.Ziffer 2Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- 3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht.
- 4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
- (4)Absatz 4Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
- 1.Ziffer einsVon der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
- 2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
- (4a)Absatz 4 aDer Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
§ 54 BB-PG Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 54.Paragraph 54, Abweichend von § 3 Abs. 2 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung. Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.
§ 54a BB-PG
- (1)Absatz einsFür Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Quartalen geboren sind, treten bei Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des dort angeführten 738. Lebensmonats und der dort angeführten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 42 Jahren der jeweils in der mittleren Tabellenspalte angeführte Lebensmonat und die in der rechten Spalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:
bis einschließlich | | |
2. Quartal 1946 | 696. | 38 Jahre und 6 Monate |
3. Quartal 1946 | 698. | 38 Jahre und 8 Monate |
4. Quartal 1946 | 700. | 38 Jahre und 10 Monate |
1. Quartal 1947 | 701. | 38 Jahre und 11 Monate |
2. Quartal 1947 | 702. | 39 Jahre |
3. Quartal 1947 | 703. | 39 Jahre und 1 Monat |
4. Quartal 1947 | 704. | 39 Jahre und 2 Monate |
1. Quartal 1948 | 705. | 39 Jahre und 3 Monate |
2. Quartal 1948 | 706. | 39 Jahre und 4 Monate |
3. Quartal 1948 | 707. | 39 Jahre und 5 Monate |
4. Quartal 1948 | 708. | 39 Jahre und 6 Monate |
1. Quartal 1949 | 709. | 39 Jahre und 7 Monate |
2. Quartal 1949 | 710. | 39 Jahre und 8 Monate |
3. Quartal 1949 | 711. | 39 Jahre und 9 Monate |
4. Quartal 1949 | 712. | 39 Jahre und 10 Monate |
1. Quartal 1950 | 713. | 39 Jahre und 11 Monate |
2. Quartal 1950 | 714. | 40 Jahre |
3. Quartal 1950 | 715. | 40 Jahre und 1 Monat |
4. Quartal 1950 | 716. | 40 Jahre und 2 Monate |
1. Quartal 1951 | 717. | 40 Jahre und 3 Monate |
2. Quartal 1951 | 718. | 40 Jahre und 4 Monate |
3. Quartal 1951 | 719. | 40 Jahre und 5 Monate |
4. Quartal 1951 | 720. | 40 Jahre und 6 Monate |
1. Quartal 1952 | 721. | 40 Jahre und 7 Monate |
2. Quartal 1952 | 722. | 40 Jahre und 8 Monate |
3. Quartal 1952 | 723. | 40 Jahre und 9 Monate |
4. Quartal 1952 | 724. | 40 Jahre und 10 Monate |
1. Quartal 1953 | 725. | 40 Jahre und 11 Monate |
2. Quartal 1953 | 726. | 41 Jahre |
3. Quartal 1953 | 727. | 41 Jahre und 1 Monat |
4. Quartal 1953 | 728. | 41 Jahre und 2 Monate |
1. Quartal 1954 | 729. | 41 Jahre und 3 Monate |
2. Quartal 1954 | 730. | 41 Jahre und 4 Monate |
3. Quartal 1954 | 731. | 41 Jahre und 5 Monate |
4. Quartal 1954 | 732. | 41 Jahre und 6 Monate |
1. Quartal 1955 | 733. | 41 Jahre und 7 Monate |
2. Quartal 1955 | 734. | 41 Jahre und 8 Monate |
3. Quartal 1955 | 735. | 41 Jahre und 9 Monate |
4. Quartal 1955 | 736. | 41 Jahre und 10 Monate |
1. Quartal 1956 | 737. | 41 Jahre und 11 Monate |
- (2)Absatz 2An die Stelle der im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß imAn die Stelle der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Wartefrist von 60 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im
- 4.Ziffer 4Quartal 2000 eine Wartefrist von zwei Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2001 eine Wartefrist von vier Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2001 eine Wartefrist von sechs Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2001 eine Wartefrist von acht Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2001 eine Wartefrist von zehn Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2002 eine Wartefrist von zwölf Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2002 eine Wartefrist von 14 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2002 eine Wartefrist von 16 Monaten.
- 4.Ziffer 4Quartal 2002, im Jahr 2003 oder im 1. oder 2. Quartal 2004 eine Wartefrist von 18 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2004 eine Wartefrist von 20 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2004 eine Wartefrist von 22 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2005 eine Wartefrist von 23 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2005 eine Wartefrist von 24 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2005 eine Wartefrist von 25 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2005 eine Wartefrist von 26 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2006 eine Wartefrist von 27 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2006 eine Wartefrist von 28 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2006 eine Wartefrist von 29 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2006 eine Wartefrist von 30 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2007 eine Wartefrist von 31 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2007 eine Wartefrist von 32 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2007 eine Wartefrist von 33 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2007 eine Wartefrist von 34 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2008 eine Wartefrist von 35 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2008 eine Wartefrist von 36 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2008 eine Wartefrist von 37 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2008 eine Wartefrist von 38 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2009 eine Wartefrist von 39 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2009 eine Wartefrist von 40 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2009 eine Wartefrist von 41 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2009 eine Wartefrist von 42 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2010 eine Wartefrist von 43 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2010 eine Wartefrist von 44 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2010 eine Wartefrist von 45 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2010 eine Wartefrist von 46 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2011 eine Wartefrist von 47 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2011 eine Wartefrist von 48 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2011 eine Wartefrist von 49 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2011 eine Wartefrist von 50 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2012 eine Wartefrist von 51 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2012 eine Wartefrist von 52 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2012 eine Wartefrist von 53 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2012 eine Wartefrist von 54 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2013 eine Wartefrist von 55 Monaten,
- 2.Ziffer 2Quartal 2013 eine Wartefrist von 56 Monaten,
- 3.Ziffer 3Quartal 2013 eine Wartefrist von 57 Monaten,
- 4.Ziffer 4Quartal 2013 eine Wartefrist von 58 Monaten,
- 1.Ziffer einsQuartal 2014 eine Wartefrist von 59 Monaten.
§ 54b BB-PG Vorschuss
§ 54b.Paragraph 54 b, § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist § 27 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist Paragraph 27, in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abschnitt X
§ 55 BB-PG Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
- (1)Absatz einsBei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
- (2)Absatz 2Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die BegriffeIm Sinne der Paragraphen 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
- 1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
- 2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 56 ;,
- 3.Ziffer 3Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
- 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
- a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowiedas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, sowie
- b)Litera bdie Bezüge der
- aa)Sub-Litera, a, ain § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
- bb)Sub-Litera, b, bin § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
- cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
- dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.
§ 56 BB-PG Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
- (1)Absatz einsÜbt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- (2)Absatz 2Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
- 1.Ziffer einsDas Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
- 2.Ziffer 2Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
- 3.Ziffer 3Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
- a)Litera avon den ersten 872,1 € 0%,
- b)Litera bvon den weiteren 436 € 30%,
- c)Litera cvon den weiteren 436 € 40% und
- d)Litera dvon allen weiteren Beträgen 50%.
- 4.Ziffer 4Der Ruhensbetrag darf
- a)Litera aweder 50% der Vollpension
- b)Litera bnoch das Erwerbseinkommen
überschreiten. - 5.Ziffer 5Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
- (3)Absatz 3Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
§ 57 BB-PG Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
- (1)Absatz einsBeträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
- (2)Absatz 2Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,7 €
- (3)Absatz 3Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
§ 58 BB-PG Meldepflicht
§ 58.Paragraph 58, Jede Erwerbstätigkeit ist der pensionsauszahlenden Stelle binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
§ 59 BB-PG Anpassung der Betragsgrenzen
§ 59.Paragraph 59, Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen. Die im Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
§ 60 BB-PG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDie §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.Die Paragraphen 55 bis 59 und die Absatz 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
- (2)Absatz 2Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
- (3)Absatz 3Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
- 1.Ziffer einsim Jahr 2001 10%,
- 2.Ziffer 2im Jahr 2002 20%,
- 3.Ziffer 3im Jahr 2003 30% und
- 4.Ziffer 4im Jahr 2004 40%
- (4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden.
- (5)Absatz 5§ 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 3, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
- (6)Absatz 6Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
- 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
- 2.Ziffer 2die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 unddie Paragraphen 14 b und 14c in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
- 3.Ziffer 3§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,Paragraph 37, Absatz 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.Ziffer 4§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.Paragraph 14 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,.
- (7)Absatz 7Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.Die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 9, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
- (8)Absatz 8Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.Die Aufhebung des Paragraph 37 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
- (9)Absatz 9§ 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.Paragraph 38 und die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
- (10)Absatz 10§ 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.Paragraph 14, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
- (11)Absatz 11Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 5, Absatz 3 und 16 Absatz 11, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
- (11a)Absatz 11 a§ 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 639, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (12)Absatz 12§ 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (13)Absatz 13Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
- (14)Absatz 14§ 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (15)Absatz 15§ 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.Paragraph 700 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, besteht.
- (16)Absatz 16§ 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
- (17)Absatz 17§ 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
- (18)Absatz 18§ 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
- (19)Absatz 19§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Paragraph 41, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.
- (20)Absatz 20§ 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsdie Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
- 2.Ziffer 2der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat. - (21)Absatz 21§ 37 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 2, ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.
§ 60a BB-PG Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024
§ 60a.Paragraph 60 a, Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 b,, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,185 |
1974 | 3,771 |
1975 | 3,544 |
1976 | 3,333 |
1977 | 3,142 |
1978 | 2,988 |
1979 | 2,858 |
1980 | 2,732 |
1981 | 2,601 |
1982 | 2,514 |
1983 | 2,445 |
1984 | 2,364 |
1985 | 2,274 |
1986 | 2,226 |
1987 | 2,175 |
1988 | 2,134 |
1989 | 2,088 |
1990 | 1,998 |
1991 | 1,910 |
1992 | 1,834 |
1993 | 1,761 |
1994 | 1,723 |
1995 | 1,673 |
1996 | 1,633 |
1997 | 1,633 |
1998 | 1,613 |
1999 | 1,591 |
2000 | 1,584 |
2001 | 1,567 |
2002 | 1,550 |
2003 | 1,543 |
2004 | 1,529 |
2005 | 1,504 |
2006 | 1,470 |
2007 | 1,447 |
2008 | 1,421 |
2009 | 1,377 |
2010 | 1,357 |
2011 | 1,342 |
2012 | 1,305 |
2013 | 1,269 |
2014 | 1,240 |
2015 | 1,220 |
2016 | 1,205 |
2017 | 1,196 |
2018 | 1,177 |
2019 | 1,154 |
2020 | 1,133 |
2021 | 1,117 |
2022 | 1,097 |
2023 | 1,000 |
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§ 60b BB-PG Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
§ 60b.Paragraph 60 b, Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten: Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 b,, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
Jahr | Faktor |
1973 | 4,472 |
1974 | 4,030 |
1975 | 3,787 |
1976 | 3,561 |
1977 | 3,357 |
1978 | 3,193 |
1979 | 3,054 |
1980 | 2,918 |
1981 | 2,780 |
1982 | 2,687 |
1983 | 2,613 |
1984 | 2,526 |
1985 | 2,430 |
1986 | 2,379 |
1987 | 2,325 |
1988 | 2,280 |
1989 | 2,230 |
1990 | 2,135 |
1991 | 2,041 |
1992 | 1,960 |
1993 | 1,881 |
1994 | 1,841 |
1995 | 1,787 |
1996 | 1,745 |
1997 | 1,745 |
1998 | 1,723 |
1999 | 1,700 |
2000 | 1,693 |
2001 | 1,674 |
2002 | 1,656 |
2003 | 1,650 |
2004 | 1,634 |
2005 | 1,608 |
2006 | 1,571 |
2007 | 1,547 |
2008 | 1,518 |
2009 | 1,471 |
2010 | 1,450 |
2011 | 1,434 |
2012 | 1,395 |
2013 | 1,356 |
2014 | 1,325 |
2015 | 1,303 |
2016 | 1,287 |
2017 | 1,278 |
2018 | 1,258 |
2019 | 1,233 |
2020 | 1,211 |
2021 | 1,193 |
2022 | 1,172 |
2023 | 1,108 |
2024 | 1,000 |
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Abschnitt XI.-Schlussbestimmungen
§ 62 BB-PG In-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Die Paragraphen 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 64, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 200l, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (5)Absatz 5Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (6)Absatz 6In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, § 10 Abs. 1 und § 14e Abs. 3 mit 1. Oktober 2000,Paragraph 5, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 14 e, Absatz 3, mit 1. Oktober 2000,
- 2.Ziffer 2§ 16 Abs. 11 lit. b mit 1. April 2001,Paragraph 16, Absatz 11, Litera b, mit 1. April 2001,
- 3.Ziffer 3§ 16 Abs. 11 lit. c mit 1. Juli 2001,Paragraph 16, Absatz 11, Litera c, mit 1. Juli 2001,
- 4.Ziffer 4§ 14b Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 49 Abs. 2 lit. b, § 56 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c, § 57 Abs. 2, § 59 und der Entfall des § 31 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 14 b, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, b und c, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59 und der Entfall des Paragraph 31, mit 1. Jänner 2002,
- 5.Ziffer 5§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 samt Überschrift und § 32 Abs. 5 mit 1. April 2002,Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, samt Überschrift und Paragraph 32, Absatz 5, mit 1. April 2002,
- 6.Ziffer 6§ 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, § 53c Abs. 3 und § 53d Abs. 3, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.Paragraph 5, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung, Paragraph 53 c, Absatz 3 und Paragraph 53 d, Absatz 3,, 4 und 5 mit 1. Jänner 2003.
- (7)Absatz 7§ 27 samt Überschrift, § 32 Abs. 3 und 4 und § 54b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 2 Abs. 1 und 2, § 4, § 8, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2, § 54a und § 64 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 53a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 4,, Paragraph 8,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 53 a, Absatz 2,, Paragraph 54 a und Paragraph 64, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 53 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (9)Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,Paragraph 53 d, Absatz 5, mit 1. Dezember 2003,
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2, die Überschrift zu § 65 und § 65 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3 bis 6 und 8, Paragraph 53 d, Absatz 4 a,, Paragraph 64, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 65 und Paragraph 65, Absatz 2, sowie die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, mit 1. Jänner 2004,
- 3.Ziffer 3§ 16 Abs. 3 und 4 und § 65 Abs. 1 mit 1. Oktober 2005.Paragraph 16, Absatz 3 und 4 und Paragraph 65, Absatz eins, mit 1. Oktober 2005.
- (10)Absatz 10Die §§ 14 bis 14d samt Überschriften und § 66 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.Die Paragraphen 14 bis 14d samt Überschriften und Paragraph 66, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
- (11)Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 64, Absatz 3, mit 1. Jänner 2004,
- 2.Ziffer 2§ 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3 (Anm.: siehe Z 1), Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 5, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 3, Anmerkung, siehe Ziffer eins,), Abschnitt römisch XII samt Überschrift und den Paragraphen 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,
- 3.Ziffer 3§ 2a samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.Paragraph 2 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.
- (12)Absatz 12In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 37 Abs. 1 am 21. August 2003,Paragraph 37, Absatz eins, am 21. August 2003,
- 2.Ziffer 2§ 60 Abs. 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 60, Absatz 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,
- 3.Ziffer 3§ 4, § 37 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4,, Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, sowie die Aufhebung des Paragraph 37 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
- 4.Ziffer 4§ 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt V mit § 38 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.Paragraph 18, Absatz eins a,, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt römisch fünf mit Paragraph 38, samt Überschrift sowie die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.
- (13)Absatz 13§ 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 66, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (14)Absatz 14In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,Paragraph 60, Absatz 9, mit 1. Juli 2005,
- 2.Ziffer 2§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4 sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 4, sowie Paragraph 60, Absatz 10, mit 1. Jänner 2006,
- 3.Ziffer 3§ 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 mit 1. Juli 2006.Paragraph 2 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, mit 1. Juli 2006.
- (15)Absatz 15§ 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 66, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- (16)Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 14b Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,Paragraph 14 b, Absatz eins, rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 11 mit 1. Juli 2007.Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 11, mit 1. Juli 2007.
- (17)Absatz 17§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt auch für Personen, die vor diesem Tag einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben.
- (18)Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 3, mit 1. Jänner 2005,
- 2.Ziffer 2§ 60 Abs. 6 Z 3 und Abs. 11a mit 1. November 2008.Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 11 a, mit 1. November 2008.
- (19)Absatz 19Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 37 Abs. 2 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in Paragraph 37, Absatz 2, genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.
- (20)Absatz 20§ 14b und § 60 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 15/2009 treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.Paragraph 14 b und Paragraph 60, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009, treten rückwirkend mit 1. November 2008 in Kraft.
- (21)Absatz 21§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (22)Absatz 22§ 1 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (23)Absatz 23§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (24)Absatz 24§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (25)Absatz 25§ 55 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2011, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
- (26)Absatz 26§ 31 samt Überschrift und § 54 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 31, samt Überschrift und Paragraph 54, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
- (27)Absatz 27In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,Paragraph 5, Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
- 2.Ziffer 2§§ 2b Abs. 1, § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 14c Abs. 1 und § 65c samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,Paragraphen 2 b, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 14 c, Absatz eins und Paragraph 65 c, samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
- 3.Ziffer 3§ 1 Abs. 12, § 66 Abs. 3 und Abschnitt XIII mit 1. Jänner 2014.Paragraph eins, Absatz 12,, Paragraph 66, Absatz 3 und Abschnitt römisch XIII mit 1. Jänner 2014.
- (28)Absatz 28§ 16 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
- (29)Absatz 29In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 72, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014,
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.Paragraph eins, Absatz 12 und Paragraph 67, Absatz 4, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag.
- (30)Absatz 30§ 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 6, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
- (31)Absatz 31In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 53b Abs. 2 mit 1. Jänner 2013 undParagraph 53 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2013 und
- 2.Ziffer 2§ 66 Abs. 1 sowie § 72 Abs. 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 66, Absatz eins, sowie Paragraph 72, Absatz 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.
- (32)Absatz 32In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1b und § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,Paragraph eins b und Paragraph 18, Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b, mit 1. August 2013,
- 2.Ziffer 2§ 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 66, Absatz 3, mit 1. Jänner 2014.
- (33)Absatz 33In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 2 und 4 mit 1. Jänner 2014,Paragraph 4, Absatz 2 und 4 mit 1. Jänner 2014,
- 2.Ziffer 2§ 16 Abs. 3 mit 1. März 2015,Paragraph 16, Absatz 3, mit 1. März 2015,
- 3.Ziffer 3§ 63 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 63, mit 1. Jänner 2016,
- 4.Ziffer 4§ 14 Abs. 3, § 16 Abs. 9, § 32 Abs. 4 und § 66 Abs. 4 sowie der Entfall des § 66 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 66, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (34)Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsder Entfall des § 65c samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,der Entfall des Paragraph 65 c, samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 1 und 4, § 2b Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz eins und 4, Paragraph 2 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (35)Absatz 35§ 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 68, § 68 Abs. 1 und 2 sowie § 69 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 69, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (36)Absatz 36In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 3, § 16 Abs. 11 lit. a und § 24 Abs. 4 lit. c mit 1. Juli 2016,Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 11, Litera a und Paragraph 24, Absatz 4, Litera c, mit 1. Juli 2016,
- 2.Ziffer 2§ 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,Paragraph eins a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
- 3.Ziffer 3§ 32 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 32 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.Paragraph 32, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. Paragraph 32, Absatz 4, ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.
- (37)Absatz 37§ 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2 b, Absatz 3, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (38)Absatz 38§ 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (39)Absatz 39§ 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 16, Absatz 8 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (40)Absatz 40In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1b mit 1. Jänner 2019,Paragraph eins b, mit 1. Jänner 2019,
- 2.Ziffer 2§ 2a Abs. 3 und § 14 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 2 a, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021,
- 3.Ziffer 3§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 8b und § 17 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 8 b und Paragraph 17, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (41)Absatz 41§ 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 8 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
- (42)Absatz 42§ 37 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 2, sowie Paragraph 66, Absatz 3,, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
§ 63 BB-PG Vollziehung
§ 63.Paragraph 63, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 1 genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich der in Paragraph eins, genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 12, angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 1 Abs. 12 genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 12, genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.
Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.
§ 64 BB-PG
- (1)Absatz einsAbweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
- (2)Absatz 2Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 53 b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.
- (3)Absatz 3An die Stelle des im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:An die Stelle des im Absatz 2, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25% |
§ 65 BB-PG
- (1)Absatz eins§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach Paragraph 16, Absatz 4, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
- (2)Absatz 2§ 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.
§ 65a BB-PG
- (1)Absatz einsDie §§ 14 bis 14c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.Die Paragraphen 14 bis 14c in der Fassung dieser Novelle sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
- (2)Absatz 2Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die §§ 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 2 oder Abs. 2, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.Bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen von Beamten und Beamtinnen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 14 bis 14c in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2,, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind.
§ 65b BB-PG Befristeter Entfall der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu vorzeitigen Ruhestandsversetzungen
§ 65b.Paragraph 65 b, Das in § 2 Abs. 4 vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, vorgesehenen Verordnung. Das in Paragraph 2, Absatz 4, vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in Paragraph 52, Absatz 2 a, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, vorgesehenen Verordnung.
Abschnitt XII.-Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
§ 66 BB-PG Parallelrechnung
- (1)Absatz einsAbschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Abschnitt römisch XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
- (2)Absatz 2Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 8 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 8, bzw. Paragraph 64, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
- (3)Absatz 3Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Neben dem Ruhebezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sowie Paragraph 262 a, ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
- (4)Absatz 4Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
- (5)Absatz 5Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2,, der anteiligen Pension nach Absatz 3 und dem Frühstarterbonus nach Absatz 6, zusammen.
- (6)Absatz 6Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachten Beträge.
§ 67 BB-PG Anwendung des APG
- (1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
- (2)Absatz 2Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder EinrichtungDie Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung
- (3)Absatz 3Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Ziffer eins§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
- 2.Ziffer 2§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
- 3.Ziffer 3§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
- 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
- 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 2 a, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
- 3.Ziffer 3eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 2 b, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
- (5)Absatz 5§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
- (6)Absatz 6§ 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 37, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
§ 68 BB-PG Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
- (1)Absatz einsDie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
- (3)Absatz 3Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 69, gewährleistet ist.
§ 69 BB-PG Kontomitteilung
- (1)Absatz einsDie gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.Die gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
- (2)Absatz 2Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
- (3)Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.
§ 70 BB-PG Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
- (1)Absatz einsDer Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 66, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
- (2)Absatz 2Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 14, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
- 1.Ziffer einsgebührte oder
- 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (3)Absatz 3Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
- 1.Ziffer einsgebührte oder
- 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 66, Absatz 2, maßgebend sind.
§ 71 BB-PG Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
- (1)Absatz einsAuf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 47 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 49 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 47, von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 49, zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
- (2)Absatz 2Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
- (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach § 2 und § 2a nicht zu berücksichtigen.Die nach Absatz eins und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach Paragraph 2 und Paragraph 2 a, nicht zu berücksichtigen.
§ 72 BB-PG Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Beamtinnen und Beamte
- (1)Absatz einsFür Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
- (2)Absatz 2Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und § 25 dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt römisch II und Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
- (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 2, ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
- (4)Absatz 4Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der Beamtin oder dem Beamten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
- (5)Absatz 5Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.Die nach Absatz 4, ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
- (6)Absatz 6Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
- (7)Absatz 7Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
- (8)Absatz 8Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
- (9)Absatz 9Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Gesellschaft oder Einrichtung hat der pensionskontoführenden Stelle die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Artikel
Art. 79 BB-PG
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.