§ 68 BB-PG (Bundesbahn-Pensionsgesetz), Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 - JUSLINE Österreich
§ 68 BB-PG Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
(3)Absatz 3Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 69, gewährleistet ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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