Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAngestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sobald eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1.Ziffer einsVollendung des 738. Lebensmonats und Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) - einschließlich bedingt angerechneter Zeiten - von 42 Jahren oder
2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder
3.Ziffer 3Vollendung einer Wartefrist von 60 Monaten nach dem Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß oder
4.Ziffer 4mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.
(2)Absatz 2Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werdenAngestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können von Dienstes wegen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand versetzt werden
1.Ziffer einsbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3,bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3,
2.Ziffer 2bei Verlust der Eigenberechtigung,
3.Ziffer 3wenn sie durch Krankheit ein Jahr ununterbrochen an der Ausübung des Dienstes verhindert wurden und ihre Wiederverwendung nicht zu gewärtigen ist,
4.Ziffer 4wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand reaktiviert werden konnten,
5.Ziffer 5wenn dienstliche Interessen ihre Entfernung vom Dienst erfordern, ohne dass durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann,
6.Ziffer 6mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(3)Absatz 3Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) Befund und Gutachten einzuholen.
(4)Absatz 4Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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