§ 53a BB-PG Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Für Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter.

(2) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „480“ in § 4 Z 3 durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53a BB-PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53a BB-PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53a BB-PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53a BB-PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53a BB-PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BB-PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 BB-PG
§ 53b BB-PG