§ 55 BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe

1.

Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;

2.

Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;

3.

Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

4.

Erwerbseinkommen:

a)

das Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowie

b)

die Bezüge der

aa)

in § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,

bb)

in § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,

cc)

in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder

dd)

in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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