§ 55 BB-PG Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die BegriffeIm Sinne der Paragraphen 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
    1. 1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
    2. 2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 56 ;,
    3. 3.Ziffer 3Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
    4. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
      1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowiedas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, sowie
      2. b)Litera bdie Bezüge der
        1. aa)Sub-Litera, a, ain § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bin § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
        4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
        angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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