Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich der in § 1 genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich der in Paragraph eins, genannten Personengruppe – mit Ausnahme der in Paragraph eins, Absatz 12, angeführten Bediensteten – die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 1 Abs. 12 genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 12, genannten Bediensteten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen.
Die Österreichischen Bundesbahnen haben bei der Bemessung und Auszahlung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen mitzuwirken. Gegenüber dem Bund besteht kein Anspruch auf Ersatz des durch die Mitwirkung entstehenden Aufwandes.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 BB-PG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 BB-PG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 BB-PG