(1) Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
a) | die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter - frühestens vom 1. Mai 1945 an - bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und | |||||||||
b) | sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind. |
(2) Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts anderes ergibt.
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