Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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