e)Litera eden durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2)Absatz 2Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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