(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) | der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, | |||||||||
b) | den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, | |||||||||
c) | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
d) | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
e) | den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. |
(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
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