Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind den Österreichischen Bundesbahnen höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren zu ersetzen.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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