§ 13 BB-PG Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. a)Litera ader Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. b)Litera bdie Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
  3. (3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. a)Litera adie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. b)Litera bder Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
  4. (4)Absatz 4Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. (5)Absatz 5Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss.
  6. (6)Absatz 6Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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