Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Waisenversorgungsgenuss beträgt
a)Litera afür jede Halbwaise 9,96 vH,
b)Litera bfür jede Vollwaise 24,9 vH
der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.der sich gemäß Paragraph 4, ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3)Absatz 3Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4)Absatz 4Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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