§ 32 BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR tragen die Österreichischen Bundesbahnen, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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