(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
a) | nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten; bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten, | |||||||||
b) | nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache der Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. |
(5) Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 vH, die Abfertigung einer Vollwaise 50 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
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