Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 BB-PG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 BB-PG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 BB-PG