Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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