§ 51 BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:

a)

die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,

b)

der § 2a der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,

c)

der Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenussvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,

d)

in jenen Fällen, in denen dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 50 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenussfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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