§ 61 BB-PG (Bundesbahn-Pensionsgesetz), Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen - JUSLINE Österreich
§ 61 BB-PG Verweisungen auf Bundesgesetze und sonstige Dienstvorschriften für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch IX enthaltenen Zitierungen.
(3)Absatz 3In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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