§ 61 BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

(3) In diesem Bundesgesetz angeführte Gehaltsgruppen oder Gehaltsstufen beziehen sich auf die Anlage 2 der AVB.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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