Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten überNach Absatz eins, erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
1.Ziffer einsdie Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 unddie Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4 und von Einkünften nach Paragraph 16, Absatz 11, und
2.Ziffer 2die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 unddie Höhe des Erwerbseinkommens nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, und
3.Ziffer 3die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 37, maßgeblichen Pensionen.
(3)Absatz 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz eins, hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4)Absatz 4Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Absatz eins, übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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