Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz eins§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach Paragraph 16, Absatz 4, sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.
(2)Absatz 2§ 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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