§ 65 BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30. September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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