Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3)Absatz 3Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4)Absatz 4Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Eine Zulage nach den Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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