Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsScheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach § 9 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.Scheidet ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Paragraph 9, gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2Wird ein Beamter, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Ruhegenuss hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuss ab Rechtskraft des Urteiles 75 vH des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3)Absatz 3Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.Der gemäß Absatz 2, geminderte Ruhegenuss kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
(4)Absatz 4Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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