Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Pensionssicherungsbeitrag nach Paragraph 52, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 66, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2)Absatz 2Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 14, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
1.Ziffer einsgebührte oder
2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3)Absatz 3Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5,, die dem Beamten
1.Ziffer einsgebührte oder
2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 66, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 66, Absatz 2, maßgebend sind.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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