Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
a)Litera ader Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
b)Litera bder Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
65.Ziffer 65Lebensjahr oder
c)Litera cdes während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2)Absatz 2Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3)Absatz 3Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist - soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen - unzulässig.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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