Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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