§ 12 BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a)

berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

b)

die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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