Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsIst die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß § 144 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin, die gemäß Paragraph 144, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, anderer Elternteil ist, schwanger und hat sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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