Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Absatz 2Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;
b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3)Absatz 3Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Absatz 4Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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