Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsÜbt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2)Absatz 2Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
1.Ziffer einsDas Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
2.Ziffer 2Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3.Ziffer 3Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
a)Litera avon den ersten 872,1 € 0%,
b)Litera bvon den weiteren 436 € 30%,
c)Litera cvon den weiteren 436 € 40% und
d)Litera dvon allen weiteren Beträgen 50%.
4.Ziffer 4Der Ruhensbetrag darf
a)Litera aweder 50% der Vollpension
b)Litera bnoch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5.Ziffer 5Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3)Absatz 3Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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