Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAbs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.Absatz 2 und die Paragraphen 53 c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.
(2)Absatz 2Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 53 c, zu berechnen. Soweit Paragraph 53 c, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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