§ 65b BB-PG

BB-PG - Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das in § 2 Abs. 4 vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, vorgesehenen Verordnung.

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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