Das in § 2 Abs. 4 vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entfällt für einen Zeitraum von drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Tag des Inkrafttretens der in § 52 Abs. 2a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, vorgesehenen Verordnung.
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