1. Abschnitt
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme des § 35, für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 lit. g, i und j TBSG 2003. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln gelten nicht als Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur so weit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.
(3) § 35 gilt für Gebäude und Räume auf Baustellen im Sinne des § 2 lit. h TBSG 2003, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) | Verkehrswege jene Bereiche, die innerhalb einer Arbeitsstätte dem Fußgängerverkehr, dem Transport von Gegenständen bzw. dem Verkehr mittels sonstiger zulässiger Transportmittel dienen; | |||||||||
b) | Hauptverkehrswege jene Verkehrswege, die an Nebenverkehrswege anschließen und außerhalb eines Arbeitsraumes zu einem Ausgang ins Freie oder zu einem gesicherten Fluchtbereich führen; | |||||||||
c) | Nebenverkehrswege jene Verkehrswege, die als Durchgang zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen dienen, und Verkehrswege innerhalb eines oder mehrerer Arbeitsräume; | |||||||||
d) | Fluchtwege jene Verkehrswege, die den Bediensteten im Gefahrenfall zum raschen und sicheren Verlassen der Arbeitsstätte dienen und in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 21 und 22 entsprechen; | |||||||||
e) | Notausgänge jene Ausgänge aus Arbeitsräumen, auf die die Bediensteten im Gefahrenfall angewiesen sind, und der Endausgang eines Fluchtweges; | |||||||||
f) | gesicherte Fluchtbereiche jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Treppenhäuser, Foyers), die in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 24 entsprechen; | |||||||||
g) | Endausgänge jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen; | |||||||||
h) | ständige Arbeitsplätze jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten; | |||||||||
i) | Euroklassen des Brandverhaltens die Klassifizierungen von Bauprodukten und Bauteilen zu ihrem Brandverhalten anhand der Ergebnisse von Prüfungen zu ihrem Brandverhalten nach der ÖNORM EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten (Ausgabedatum 1. Juni 2002); | |||||||||
j) | Feuerwiderstandsklassen die Klassifizierungen von Bauprodukten und Bauteilen zu ihrem Brandverhalten anhand der Ergebnisse von Feuerwiderstandsprüfungen nach der ÖNORM EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen (Ausgabedatum 1. Jänner 2004). |
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestbreite aufweisen:
a) | Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m; | |||||||||
b) | Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungstreppen und -stege: 0,6 m; | |||||||||
c) | Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m; | |||||||||
d) | Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m. |
(2) Abweichend vom Abs. 1 lit. a sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
a) | eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder | |||||||||
b) | so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. |
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 10% aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Unterschreitet dieser Abstand 1,0 m, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Verkehrswege müssen
a) | möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sein, | |||||||||
b) | so beleuchtbar sein, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und | |||||||||
c) | bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sein. |
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind
a) | Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird, und | |||||||||
b) | Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird. |
(9) Abweichend vom Abs. 1 lit. d sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 49 ist anzuwenden.
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen:
a) | Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m; | |||||||||
b) | Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m. |
(2) Ist ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt, so ist
a) | daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder | |||||||||
b) | der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen. |
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 49 ist anzuwenden.
Treppen
(1) Treppen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über die Fluchtwege.
(2) Treppen sind so zu gestalten, dass
a) | die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Treppenlaufs einheitlich ist, | |||||||||
b) | die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt, | |||||||||
c) | die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Treppe mindestens 13 cm und höchstens 40 cm beträgt und | |||||||||
d) | in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss: | |||||||||
1. | nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m; | |||||||||
2. | vor Türen, die zur Treppe führen: mindestens das Maß der größten Türblattbreite plus Treppenlaufbreite. |
(3) Bei Treppen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Treppen mit mehr als vier Stufen und einer Treppenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Treppe feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Treppen und Treppenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer oder eine andere Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Treppen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungstreppen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen.
Festverlegte Bedienungstreppen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Treppen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, wenn auf diesen aufgrund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 49 ist anzuwenden.
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
a) | sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann; davon kann abgesehen werden, wenn eine Grundbeleuchtung des Raumes anderweitig sichergestellt ist; | |||||||||
b) | Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind; | |||||||||
c) | Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden wird. |
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
Fußböden, Wände, Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
a) | keine Stolperstellen aufweisen, | |||||||||
b) | befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, | |||||||||
c) | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und | |||||||||
d) | gegen die aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung der Bediensteten vermieden wird. |
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
a) | sie hinsichtlich des Wärmeschutzes den Anforderungen des § 24 der Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, | |||||||||
b) | sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und | |||||||||
c) | Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten. |
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
a) | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind, | |||||||||
b) | keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht, | |||||||||
c) | gegen die aufgrund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung der Bediensteten vermieden wird, und | |||||||||
d) | im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen. |
(4) Wände und Decken müssen hinsichtlich des Wärmeschutzes den Anforderungen des § 24 der Technischen Bauvorschriften 1998 entsprechen.
(5) Durchsichtige Wände müssen
a) | als solche deutlich gekennzeichnet sein und | |||||||||
b) | im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen aus Sicherheitsmaterial bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. |
(6) § 49 ist anzuwenden.
Türen, Tore
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) | Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, | |||||||||
b) | vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren, wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen, so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen, | |||||||||
c) | Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten, | |||||||||
d) | Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern, | |||||||||
e) | Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist, | |||||||||
f) | durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und | |||||||||
g) | durchsichtige Teile von Türen und Toren aus Sicherheitsmaterial bestehen oder gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können. |
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt, so
a) | dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und | |||||||||
b) | ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren. |
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, so ist im Torblatt eine Gehtür einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) § 49 ist anzuwenden.
Fenster, Lichtkuppeln, Glasdächer
(1) Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen
a) | für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sein, | |||||||||
b) | so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sein, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden werden und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und | |||||||||
c) | erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen. |
(2) Öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
a) | dürfen weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und | |||||||||
b) | müssen mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sein, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen. |
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
a) | so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen, und | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. |
(4) § 49 ist anzuwenden.
Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel und Blitzschutzanlagen sind die §§ 1 bis 8 und 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, | |||||||||
b) | im § 2 Abs. 3 ESV 2003 der zweite Satz lautet: "Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 neben eigenen Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, so haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird." und | |||||||||
c) | im § 3 ESV 2003 | |||||||||
1. | im Abs. 2 Z. 1 an die Stelle des Zitates "der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994," das Zitat "der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2003," tritt, | |||||||||
2. | in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber" und an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen" treten und | |||||||||
3. | im Abs. 7 das Zitat ", BGBl. Nr. 340/1994" entfällt. |
Sicherheitsbeleuchtung
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
a) | Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind; | |||||||||
b) | Fluchtwege, die natürlich belichtet sind, wenn diese natürliche Belichtung, etwa aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Lage der Arbeitszeit, nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen; | |||||||||
c) | Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Bediensteten ausgeht. |
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
a) | eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und | |||||||||
b) | selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt. |
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
a) | die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und | |||||||||
b) | die im Abs. 1 lit. c genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. |
Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
a) | die Stabilität und Eignung der Unterlage; | |||||||||
b) | die Standfestigkeit der Lagerung selbst; | |||||||||
c) | die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen; | |||||||||
d) | die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen; | |||||||||
e) | den Böschungswinkel von Schüttgütern; | |||||||||
f) | den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln; | |||||||||
g) | mögliche äußere Einwirkungen. |
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass
a) | die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden, | |||||||||
b) | die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten oder Behälter, und | |||||||||
c) | die zulässige Füllhöhe von Behältern | |||||||||
nicht überschritten werden. |
(3) Auf Treppen einschließlich der Treppenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden wie Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, so sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind wie folgt zu sichern:
a) | bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen; | |||||||||
b) | bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. | |||||||||
Dies gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber auch auf Laderampen durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bedienstete gegen Abstürze gesichert sind. |
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Laderampen müssen
a) | den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend ausgelegt sein, | |||||||||
b) | mindestens einen Abgang haben, | |||||||||
c) | bei mehr als 20 m Länge, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. |
Alarmeinrichtungen
(1) Der Dienstgeber hat die Installation von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen wird und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
a) | der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
b) | der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
c) | den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln, | |||||||||
d) | der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder | |||||||||
e) | der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. |
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung der Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Sind Alarmeinrichtungen zur Alarmierung der Bediensteten vorhanden, so sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen; dies ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
a) | Alarmeinrichtungen; | |||||||||
b) | Klima- oder Lüftungsanlagen; | |||||||||
c) | Brandmeldeanlagen. |
(2) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind regelmäßig nach der ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung (Ausgabedatum 1. Juli 1999) bzw. der ÖVE EN 2–7 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 7: Arbeitsstätten (Ausgabedatum 1. Juni 1994) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Zusätzlich sind die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Anlagen und Einrichtungen nach größeren Instandsetzungen oder Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn an ihrem ordnungsgemäßen Zustand begründete Zweifel bestehen.
(5) Die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen, wie befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikern, Technischen Büros, Amtssachverständigen im Rahmen ihres Fachgebiets oder qualifizierten Bediensteten, nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(6) Der Dienstgeber hat über die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
Information der Bediensteten
Der Dienstgeber hat alle betroffenen Bediensteten, bezogen auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich, zu informieren
a) | über das Verhalten im Gefahrenfall, etwa durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen, | |||||||||
b) | über die Bedeutung der Alarmsignale, wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, | |||||||||
c) | über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, | |||||||||
d) | über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und | |||||||||
e) | über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. |
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nach den Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten; diese sind nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen (Ausgabedatum 1. Dezember 2003) zu gestalten.
(4) Sind nach § 38 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen, so sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, so ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Werden Gebäude, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet, so ist bei der Planung auf die Einhaltung der Grundsätze für barrierefreies Bauen nach der ÖNORM B 1600 Bedacht zu nehmen. Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 sind jedenfalls vorzusehen.
Nichtraucherschutz
(1) Der Dienstgeber hat, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind.
(2) Müssen Raucher und Nichtraucher aus dienstlichen Gründen gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten, so ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
3. Abschnitt
Sicherung der Flucht
Allgemeine Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Feuerwiderstandes und des Brandverhaltens der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
a) | nach höchstens 10 m ein Fluchtweg und | |||||||||
b) | nach insgesamt höchstens 40 m ein Endausgang oder ein gesicherter Fluchtbereich | |||||||||
erreicht wird. Der gesicherte Fluchtbereich muss, sofern es sich nicht um ein Treppenhaus im Sinne des § 25 handelt, nach höchstens 40 m zu einem Endausgang führen. |
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
a) | aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und | |||||||||
b) | aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Notausgänge direkt ins Freie oder direkt auf einen Fluchtweg führen: | |||||||||
1. | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden; | |||||||||
2. | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2. |
(3) In Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 21 und 23 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(4) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als der im Abs. 1 genannten Entfernungen oder die Einrichtung zusätzlicher Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegter Notleitern zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Die Einrichtung von Notausstiegen oder festverlegten Notleitern ist jedoch nur dann zulässig, wenn zusätzliche Fluchtwege oder Notausgänge technisch nicht realisierbar sind oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand hergestellt werden könnten.
(5) Bei Einbau weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen, wie Brandrauch- und Wärmeabzugsanlagen, automatische Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen usw., kann von den im Abs. 1 angegebenen Entfernungen oder von den dort festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen in besonders begründeten Fällen abgewichen werden, wenn durch ein brandschutztechnisches Gutachten belegt wird, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.
(6) § 49 ist anzuwenden.
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
(1) Fluchtwege müssen eine nutzbare lichte Mindestbreite von 1,2 m aufweisen. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich diese Mindestbreite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Dies gilt mit Ausnahme von Notausgängen aus Arbeitsräumen auch für die nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Durchgängen, Türen und dergleichen im Verlauf von Fluchtwegen.
(2) Notausgänge müssen, sofern in den lit. a bis d nichts anderes bestimmt ist, eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 1,2 m aufweisen. Notausgänge aus Arbeitsräumen müssen folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen:
a) | für höchstens 20 Personen: 0,8 m; | |||||||||
b) | für höchstens 40 Personen: 0,9 m; | |||||||||
c) | für höchstens 60 Personen: 1,0 m; | |||||||||
d) | für höchstens 120 Personen: 1,2 m. | |||||||||
Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. |
(3) Die Personenzahlen in den Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
a) | die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder, | |||||||||
b) | wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschosse miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschossen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten. |
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
a) | die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und | |||||||||
b) | für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach den Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestbreite bzw. nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite zu berechnen. |
(6) § 49 ist anzuwenden.
Anforderungen an Fluchtwege
(1) Fluchtwege
a) | dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten, | |||||||||
b) | dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 21 Abs. 1 erforderliche nutzbare lichte Mindestbreite eingeengt werden, | |||||||||
c) | dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, | |||||||||
d) | müssen jederzeit ungehindert benutzbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten, | |||||||||
e) | müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein und | |||||||||
f) | sind als Fluchtwege zu kennzeichnen. |
(2) Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Treppen in Treppenhäusern, die den Anforderungen nach § 25 entsprechen, führen.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Treppen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
a) | auf der nach § 21 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren lichten Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder | |||||||||
b) | nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind. |
(5) Spindeltreppen sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht zulässig.
(6) Fluchtwege dürfen nur dann über Außentreppen führen, wenn
a) | diese aus Materialien bestehen, die mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A2 entsprechen, | |||||||||
b) | diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind und | |||||||||
c) | alle Bauteile der anschließenden Fassade, wie Wandverkleidungen, Fenster, Türen usw., mindestens 3 m beidseitig der Treppenanlage mindestens die Feuerwiderstandsklasse EI 30 aufweisen. |
(7) § 49 ist anzuwenden.
Anforderungen an Notausgänge
(1) Notausgänge
a) | müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 21 Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten, | |||||||||
b) | dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 21 Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite eingeengt werden, | |||||||||
c) | dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, | |||||||||
d) | müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein und | |||||||||
e) | sind als solche zu kennzeichnen; dies gilt nicht für Notausgänge aus Arbeitsräumen, wenn sie aufgrund ihrer Bauweise oder Einrichtung eindeutig erkennbar sind. |
(2) Karusselltüren sind als Notausgänge unzulässig. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Türen von Notausgängen, auf die im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen sich
a) | in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder | |||||||||
b) | bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben. |
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 49 ist anzuwenden.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) | es darf eine Brandlast von maximal 400 MJ/m2 vorhanden sein; | |||||||||
b) | Wände, Decken, Fußböden und Treppen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 60, tragende Teile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 90, ausgeführt sein; | |||||||||
c) | Fußbodenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1 bestehen; | |||||||||
d) | Wand- und Deckenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens C-s1,d0 bestehen; | |||||||||
e) | in Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein, der mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A1fl entspricht; | |||||||||
f) | Türen zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen mindestens den folgenden Feuerwiderstandsklassen entsprechen: | |||||||||
1. | der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C oder | |||||||||
2. | der Feuerwiderstandsklasse E 30-C, sofern die angrenzenden Räume eine Brandlast von weniger als 200 MJ/m2 aufweisen; | |||||||||
g) | ein Verqualmen gesicherter Fluchtbereiche im Brandfall ist durch geeignete Maßnahmen, wie den Einbau von Rauchabzugsöffnungen, zu verhindern. |
(2) § 49 ist anzuwenden.
Treppenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschosse überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, so müssen alle Geschosse oberhalb oder unterhalb des Erdgeschosses durch mindestens ein durchgehendes Treppenhaus, das den Anforderungen des § 24 entspricht, verbunden sein. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Treppenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Treppenhäusern, die mehr als fünf Geschosse miteinander verbinden, müssen
a) | die Fußbodenbeläge mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens A2fl und | |||||||||
b) | die Wand- und Deckenbeläge mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens A2 | |||||||||
bestehen. |
(3) Als Geschosse gelten das Erdgeschoss sowie Ober- und Untergeschosse.
(4) § 49 ist anzuwenden.
4. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie insbesondere eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
a) | 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2; | |||||||||
b) | 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2. |
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 49 ist anzuwenden.
Bodenfläche, Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Bediensteten, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Bediensteten, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
a) | direkt beim Arbeitsplatz oder, | |||||||||
b) | sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich. |
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
a) | 12,0 m3 bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung; | |||||||||
b) | 15,0 m3 bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; | |||||||||
c) | 18,0 m3 bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie insbesondere erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe. |
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Parteien, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 49 ist anzuwenden.
Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die
a) | möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind und | |||||||||
b) | Lichteintrittsflächen aufweisen, die | |||||||||
1. | in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und | |||||||||
2. | direkt ins Freie führen. |
(2) Vom Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
a) | Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht, | |||||||||
b) | Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden, | |||||||||
c) | Räume in Untergeschossen, wenn es sich um Tiefgaragen und ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt. |
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
a) | vom Abs. 1 lit. b Z. 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen; | |||||||||
b) | vom Abs. 1 lit. b Z. 2 abweichende Räume, wenn | |||||||||
1. | es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen, und | |||||||||
2. | Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht, oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahe kommt; | |||||||||
c) | Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne der lit. b Z. 2 führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen. |
(5) Als Arbeitsräume dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
a) | so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
b) | mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen. |
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(7) § 49 ist anzuwenden.
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
a) | in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und, | |||||||||
b) | sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist. |
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
a) | sie direkt ins Freie führen und | |||||||||
b) | die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. |
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 49 ist anzuwenden.
Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 29 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
a) | die nach § 29 Abs. 2 lit. a erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder | |||||||||
b) | dem § 29 Abs. 2 lit. b nicht entsprochen ist oder | |||||||||
c) | trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte | |||||||||
1. | eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (etwa bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder | |||||||||
2. | die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden wäre. |
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, so
a) | ist pro anwesender Person und Stunde mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen: | |||||||||
1. | 35 m3, wenn dort nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
2. | 50 m3, wenn dort Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
3. | 70 m3, wenn dort Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
b) | muss der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom dem Abluftstrom entsprechen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht; | |||||||||
c) | sind die Werte nach lit. a bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung mindestens um ein Drittel zu erhöhen und | |||||||||
d) | darf bei Umluftbetrieb der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26° C und 32° C und zwischen 0° C und –12° C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden. |
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, so ist die mechanische Be-und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
a) | Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und | |||||||||
b) | es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten kommt. |
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 49 ist anzuwenden.
Raumklima
(1) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen muss
a) | zwischen 19° C und 25° C betragen, wenn dort Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
b) | zwischen 18° C und 24° C, betragen, wenn dort Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
c) | mindestens 12 °C betragen, wenn dort nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. |
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
a) | bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder | |||||||||
b) | andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. |
(3) Die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen darf folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreiten:
a) | 0,10 m/s, wenn dort Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
b) | 0,20 m/s, wenn dort Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
c) | 0,35 m/s, wenn dort Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. |
(4) Von den Abs. 1, 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
a) | zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1, 2 und 3 entsprechende Werte herrschen oder, | |||||||||
b) | wenn auch dies nicht möglich ist, andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen werden, wie etwa Abschir-mung von Zugluftquellen oder wärmestrahlenden Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer. |
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, so muss
a) | die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
b) | in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein. |
Künstliche Beleuchtung
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
a) | im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und | |||||||||
b) | diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 26 bis 32 nicht entsprechen. |
(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
a) | im betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, | |||||||||
b) | jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 26 bis 32 entspricht und | |||||||||
c) | die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt. |
(3) Die im Abs. 4 lit. c, e und f angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie etwa eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
a) | die Mindestraumhöhe nach § 26 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss; | |||||||||
b) | die Mindestbodenfläche nach § 27 Abs. 1 und 2; | |||||||||
c) | den Mindestluftraum nach § 27 Abs. 3 und 4; | |||||||||
d) | die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 28 Abs. 1 und 5; | |||||||||
e) | die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 29 Abs. 2 und 3; | |||||||||
f) | die mechanische Be- und Entlüftung nach § 30 Abs. 2, 3 und 4; | |||||||||
g) | die Lufttemperatur nach § 31 Abs. 1 lit. b, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss; | |||||||||
h) | die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 31 Abs. 3, 4 und 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die im § 31 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen. |
(5) Für Meisterkojen, Portierlogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
a) | es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend vom § 28 Abs. 1 und 5 und vom § 29 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 28 und 29 entspricht; | |||||||||
b) | § 11 Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden; | |||||||||
c) | für Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von Räumen gilt die im Abs. 4 lit. b angeführte Ausnahme; | |||||||||
d) | für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die im Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Ausnahmen. |
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
(1) Die im Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
a) | § 26 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen; | |||||||||
b) | § 27 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen; | |||||||||
c) | § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen; | |||||||||
d) | § 30 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. |
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmegedämmt sind.
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
a) | für die Bodenfläche § 27 Abs. 2; | |||||||||
b) | für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung § 28 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist; | |||||||||
c) | für die natürliche Lüftung § 29 Abs. 1 und 5; | |||||||||
d) | für die mechanische Be- und Entlüftung § 30 Abs. 1, 6 und 7; | |||||||||
e) | für die Raumtemperatur § 31 Abs. 1 und 3 und § 33 Abs. 4 lit. g; | |||||||||
f) | für die künstliche Beleuchtung § 32. |
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
a) | 2,2 m, sofern im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind; | |||||||||
b) | 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen; | |||||||||
c) | im Übrigen 2,3 m. |
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
a) | für Verkehrswege § 3 Abs. 1 lit. c, 3 und 6; | |||||||||
b) | für Ausgänge § 4 Abs. 1 und 3; | |||||||||
c) | für die Beleuchtung § 6 Abs. 2 lit. c, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind; | |||||||||
d) | für Fußböden, Wände und Decken § 7 Abs. 1, 3 und 5; | |||||||||
e) | für Türen und Tore § 8 Abs. 1; | |||||||||
f) | für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 9; | |||||||||
g) | für Laderampen § 13 Abs. 6; | |||||||||
h) | für die barrierefreie Gestaltung § 17; | |||||||||
i) | für den baulichen Brandschutz § 19 Abs. 1; | |||||||||
j) | für Fluchtwege und Notausgänge § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 und 2. |
5. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen, Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Toiletten
(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie z. B. Parteien, vorgesehen, so
a) | sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und | |||||||||
b) | ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen können. |
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume zur Verfügung und ist für Männer nach Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, so ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1, 2 und 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
(5) Toilettenräume sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toilettenräume durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend vom § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 0,6 m zulässig.
(7) Die lichte Höhe von Toilettenräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(8) Toiletten müssen
a) | ohne Erkältungsgefahr benutzbar sein, | |||||||||
b) | mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung und mit Toilettenpapier ausgestattet sein und | |||||||||
c) | den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden. |
(9) In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
(10) § 49 ist anzuwenden.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) Waschplätze und Duschen müssen
a) | so ausreichend bemessen sein, dass sich jeder Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann, | |||||||||
b) | mit nach Möglichkeit warmem Wasser ausgestattet sein, | |||||||||
c) | den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden, | |||||||||
d) | mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sein und | |||||||||
e) | mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sein, sofern nicht jedem Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird. |
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Die Raumtemperatur muss in Waschräumen mindestens betragen:
a) | 21° C in Waschräumen ohne Duschen, | |||||||||
b) | 24° C in Waschräumen mit Duschen. |
(10) Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 49 ist anzuwenden.
Kleiderkästen, Umkleideräume
(1) Für jeden Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
a) | ausreichend groß, luftig und versperrbar ist und | |||||||||
b) | geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. |
(2) Abweichend vom Abs. 1 muss nicht für jeden Bediensteten ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
a) | die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden, | |||||||||
b) | für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und | |||||||||
c) | für jeden Bediensteten eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht. |
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
a) | nach § 38 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, | |||||||||
b) | in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Dienstbekleidung oder Schutzkleidung tragen, oder | |||||||||
c) | in einer Arbeitsstätte regelmäßig bis zu zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Dienstbekleidung oder Schutzkleidung tragen, und diesen das Umkleiden in anderen Räumen aus gesundheitlichen, hygienischen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist. |
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) In Umkleideräumen nach Abs. 4
a) | müssen für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bediensteten mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden sein, | |||||||||
b) | müssen Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein, | |||||||||
c) | müssen die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sein, | |||||||||
d) | muss die Raumtemperatur mindestens 21° C betragen und | |||||||||
e) | darf nasse Dienstbekleidung oder Schutzkleidung nicht getrocknet werden. |
(8) Sofern die Dienstbekleidung oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 49 ist anzuwenden.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, so sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen gegeben sind.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer, den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
a) | für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden; | |||||||||
b) | für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe. |
(3) In Aufenthaltsräumen nach den Abs. 1 und 2
a) | muss die lichte Höhe mindestens 2,5 m und die Raumtemperatur mindestens 21° C betragen, | |||||||||
b) | muss für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten | |||||||||
1. | ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 und | |||||||||
2. | eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 | |||||||||
vorhanden sein, | ||||||||||
c) | müssen ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sein, | |||||||||
d) | müssen für schwangere Frauen und stillende Mütter geeignete Ruhemöglichkeiten vorhanden sein, | |||||||||
e) | darf keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Tabakrauch, Schmutz, Staub, Hitze oder durch Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben sein, | |||||||||
f) | müssen dem § 28 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sein, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 28 Abs. 2 beschäftigt werden; | |||||||||
g) | müssen gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sein, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Dienstbekleidung oder Schutzkleidung abgelegt werden kann, und | |||||||||
h) | darf nasse Dienstbekleidung oder Schutzkleidung nicht getrocknet werden. |
(4) Werden im Fall des § 34 Abs. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, so ist abweichend vom Abs. 3 lit. a eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sind nach § 11 Abs. 3 lit. c TBSG 2003 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, so
a) | müssen diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und | |||||||||
b) | muss für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden sein. |
(6) § 49 ist anzuwenden.
Wohnräume
(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
a) | sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein; | |||||||||
b) | die lichte Höhe muss mindestens 2,5 m betragen; | |||||||||
c) | sie müssen versperrbar sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Bediensteten ausgestattet sein; | |||||||||
d) | der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen; | |||||||||
e) | für jeden Bediensteten muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen; Etagenbetten sind nicht zulässig; | |||||||||
f) | Schlafräume müssen versperrbar und nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein sowie gesonderte Zugänge haben; | |||||||||
g) | es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen; | |||||||||
h) | es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen; | |||||||||
i) | es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen; | |||||||||
j) | sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen; | |||||||||
k) | den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen; | |||||||||
hinsichtlich der Anzahl und der Beschaffenheit gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß. |
(2) § 49 ist anzuwenden.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
6. Abschnitt
Erste Hilfe, Brandschutz
Mittel für die erste Hilfe
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel für die erste Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
a) | eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung, | |||||||||
b) | Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und | |||||||||
c) | die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser. |
(4) In der Arbeitsstätte oder in deren Nähe muss ein Telefon vorhanden sein, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
a) | regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder | |||||||||
b) | regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen. |
(2) Sanitätsräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) | sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; | |||||||||
b) | die lichte Höhe muss mindestens 2,10 m betragen, sofern nicht der 4. Abschnitt anzuwenden ist; | |||||||||
c) | sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten; | |||||||||
d) | die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen; | |||||||||
e) | in der Nähe muss sich eine Toilette befinden; | |||||||||
f) | sie dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. |
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoss liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 49 ist anzuwenden.
Löschhilfen
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind die Bestimmungen der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) F 124 Erste und Erweitere Löschhilfe (Ausgabe 1997) anzuwenden.
(2) Unzulässig sind:
a) | Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel; | |||||||||
b) | in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: | |||||||||
1. | Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder | |||||||||
2. | tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel; | |||||||||
c) | in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen. |
(3) Abs. 2 lit. b Z. 1 und Abs. 2 lit. c gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt und leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Dienstgeber hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
(1) In Arbeitsstätten, für die nach § 29 Abs. 3 TBSG 2003 ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde, sind die nach § 7 Abs. 1 lit. b, c und d der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. § 7 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt sinngemäß.
(2) Zusätzlich sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
7. Abschnitt
Arbeitsstätten im Freien
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
a) | sie müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht; | |||||||||
b) | Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Bediensteten | |||||||||
1. | gegen Witterungseinflüsse und gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind, | |||||||||
2. | weder gesundheitsgefährdendem Lärm noch sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen oder Staub, ausgesetzt sind, | |||||||||
3. | bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann, | |||||||||
4. | nicht ausgleiten oder abstürzen können. |
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Euroklassen des Brandverhaltens, Feuerwiderstandsklassen
(1) Soweit in den §§ 22, 24 und 25 brandschutztechnische Anforderungen an Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Treppenhäuser unter Bezugnahme auf Euroklassen des Brandverhaltens nach der ÖNORM EN 13501-1 oder auf Feuerwiderstandsklassen nach der ÖNORM EN 13501-2 festgelegt werden, gelten für nach den bauproduktrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebrachte Baustoffe oder Bauteile abweichend die in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Anforderungen, sofern das Brandverhalten bzw. der Feuerwiderstand solcher Baustoffe oder Bauteile noch nach den im Folgenden genannten Normen geprüft und klassifiziert wurde:
a) | ÖNORM B 3800-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Baustoffe: Anforderungen und Prüfungen (Ausgabedatum 1. Dezember 1988), | |||||||||
b) | ÖNORM B 3800-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabedatum 1. März 1997), | |||||||||
c) | ÖNORM B 3800-3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Sonderbauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabedatum 1. Dezember 1995), | |||||||||
d) | ÖNORM B 3800-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bauteile: Einreihung in die Brandwiderstandsklassen (Ausgabedatum 1. Mai 2000), | |||||||||
e) | ÖNORM B 3800-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Brandverhalten von Fassaden: Anforderungen, Prüfungen und Beurteilungen (Ausgabedatum 1. Mai 2004), | |||||||||
f) | ÖNORM B 3850 Feuerschutzabschlüsse, Drehflügel-, Pendeltüren und -tore: Ein- und zweiflügelige Ausführung (Ausgabedatum 1. Oktober 2001), | |||||||||
g) | ÖNORM B 3855 Rauchabschlüsse, Ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren (Ausgabedatum 1. August 1997). |
(2) Im § 22 Abs. 6 gelten
a) | in der lit. a für die Materialien der Außentreppen anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2" die Anforderung "mindestens nicht brennbar" und | |||||||||
b) | in der lit. c für alle Bauteile der anschließenden Fassade anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 30" die Anforderung "mindestens F 30". |
(3) Im § 24 Abs. 1 gelten
a) | in der lit. b | |||||||||
1. | für Wände, Decken, Fußböden und Treppen anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 60" die Anforderung "mindestens F 60" und | |||||||||
2. | für tragende Teile anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse R 90" die Anforderung "mindestens F 90", | |||||||||
b) | in der lit. c für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1" die Anforderung "mindestens schwer brennbar und schwach qualmend", | |||||||||
c) | in der lit. d für Wand und Deckenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens Cs1,d0" die Anforderung "mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend", | |||||||||
d) | in der lit. e für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A1fl" die Anforderung "mindestens nicht brennbar" und | |||||||||
e) | in der lit. f für Türen | |||||||||
1. | anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C" die Anforderung "mindestens T 30" und | |||||||||
2. | anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse E 30-C" die Anforderung "R 30". |
(4) Im § 25 Abs. 2 gelten
a) | in der lit. a für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2fl" die Anforderung "mindestens nicht brennbar" und | |||||||||
b) | in der lit. b für Wand und Deckenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2" die Anforderung "mindestens nicht brennbar". |
(5) § 49 ist anzuwenden.
Bestehende Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden (bestehende Arbeitsstätten) und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen, sofern die betreffende Bestimmung auf § 49 verweist, weiterhin genutzt werden, wenn im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach § 4 TBSG 2003 festgestellt wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch diese abweichende Ausführung auszuschließen ist und in Bezug auf Arbeitsstätten oder Teile davon,
a) | die vor dem 1. Jänner 1993 bereits als solche genutzt wurden, die betreffenden Mindestvorschriften des Anhangs II und | |||||||||
b) | die erstmalig am 1. Jänner 1993 oder danach als solche genutzt wurden, die betreffenden Mindestvorschriften des Anhangs I | |||||||||
der Richtlinie 89/654/EWG eingehalten werden. |
(2) Eine nach Abs. 1 mögliche Weiternutzung bestehender Arbeitsstätten oder von Teilen davon ist nur so lange zulässig, als sich die Verhältnisse in der Arbeitsstätte nicht derart ändern, dass ein wirksamer Schutz der Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Änderung kann insbesondere
a) | die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
b) | die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
c) | die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, | |||||||||
d) | die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder | |||||||||
e) | die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen | |||||||||
betreffen. In einem solchen Fall hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
(3) Werden bestehende Arbeitsstätten oder Teile davon erneuert oder verändert, wie z. B. im Zuge von Erweiterungen, Umbauten, Renovierungen und dergleichen, so sind diese Änderungen entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen. Dies gilt im Fall von Umbauten, Renovierungen und dergleichen nur insoweit, als dies rechtlich zulässig, technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Auflegung zur Einsichtnahme
Die in dieser Verordnung genannten ÖNORMEN EN 13501-1, EN 13501-2, EN 1838, B 1600, B 3800-1, B 3800-2, B 3800-3, B 3800-4, B 3800-5, B 3850 und B 3855, die ÖVE EN 2–7 und die TRVB F 124 liegen bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Die ÖNORMEN EN 13501-1, EN 13501-2, EN 1838, B 1600, B 3800-1, B 3800-2, B 3800-3, B 3800-4, B 3800- 5, B 3850 und B 3855 und die ÖVE EN 2–7 können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, die TRVB F 124 auch bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzinger Straße 2/Stöckelgebäude, 6020 Innsbruck, bezogen werden.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 1; | |||||||||
3. | Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 6. |
In-Kraft-Treten, Notifikation
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/497/A).
Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2005, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten festgelegt werden (Arbeitsstätten- Verordnung – ASt-V)
LGBl. Nr. 22/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6 und 11 Abs. 4 und 5 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: