Fenster, Lichtkuppeln, Glasdächer
(1) Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen
a) | für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sein, | |||||||||
b) | so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sein, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden werden und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und | |||||||||
c) | erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen. |
(2) Öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
a) | dürfen weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und | |||||||||
b) | müssen mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sein, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen. |
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
a) | so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen, und | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. |
(4) § 49 ist anzuwenden.
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