Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel und Blitzschutzanlagen sind die §§ 1 bis 8 und 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, | |||||||||
b) | im § 2 Abs. 3 ESV 2003 der zweite Satz lautet: "Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 neben eigenen Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, so haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird." und | |||||||||
c) | im § 3 ESV 2003 | |||||||||
1. | im Abs. 2 Z. 1 an die Stelle des Zitates "der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994," das Zitat "der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2003," tritt, | |||||||||
2. | in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber" und an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen" treten und | |||||||||
3. | im Abs. 7 das Zitat ", BGBl. Nr. 340/1994" entfällt. |
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