Anforderungen an Fluchtwege
(1) Fluchtwege
a) | dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten, | |||||||||
b) | dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 21 Abs. 1 erforderliche nutzbare lichte Mindestbreite eingeengt werden, | |||||||||
c) | dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, | |||||||||
d) | müssen jederzeit ungehindert benutzbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten, | |||||||||
e) | müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein und | |||||||||
f) | sind als Fluchtwege zu kennzeichnen. |
(2) Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Treppen in Treppenhäusern, die den Anforderungen nach § 25 entsprechen, führen.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Treppen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
a) | auf der nach § 21 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren lichten Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder | |||||||||
b) | nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind. |
(5) Spindeltreppen sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht zulässig.
(6) Fluchtwege dürfen nur dann über Außentreppen führen, wenn
a) | diese aus Materialien bestehen, die mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A2 entsprechen, | |||||||||
b) | diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind und | |||||||||
c) | alle Bauteile der anschließenden Fassade, wie Wandverkleidungen, Fenster, Türen usw., mindestens 3 m beidseitig der Treppenanlage mindestens die Feuerwiderstandsklasse EI 30 aufweisen. |
(7) § 49 ist anzuwenden.
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