Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
(1) In Arbeitsstätten, für die nach § 29 Abs. 3 TBSG 2003 ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde, sind die nach § 7 Abs. 1 lit. b, c und d der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. § 7 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt sinngemäß.
(2) Zusätzlich sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
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