Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
a) | regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder | |||||||||
b) | regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen. |
(2) Sanitätsräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) | sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann; | |||||||||
b) | die lichte Höhe muss mindestens 2,10 m betragen, sofern nicht der 4. Abschnitt anzuwenden ist; | |||||||||
c) | sie sind mit einem Telefon, einer Liege und einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten; | |||||||||
d) | die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen; | |||||||||
e) | in der Nähe muss sich eine Toilette befinden; | |||||||||
f) | sie dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. |
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoss liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 49 ist anzuwenden.
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