1. Abschnitt
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme des § 35, für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 lit. g, i und j TBSG 2003. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln gelten nicht als Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur so weit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.
(3) § 35 gilt für Gebäude und Räume auf Baustellen im Sinne des § 2 lit. h TBSG 2003, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.
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