Alarmeinrichtungen
(1) Der Dienstgeber hat die Installation von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen wird und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
a) | der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
b) | der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
c) | den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln, | |||||||||
d) | der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder | |||||||||
e) | der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. |
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung der Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Sind Alarmeinrichtungen zur Alarmierung der Bediensteten vorhanden, so sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen; dies ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
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