Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden wie Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, so sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind wie folgt zu sichern:
a) | bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen; | |||||||||
b) | bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten. | |||||||||
Dies gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber auch auf Laderampen durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bedienstete gegen Abstürze gesichert sind. |
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Laderampen müssen
a) | den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend ausgelegt sein, | |||||||||
b) | mindestens einen Abgang haben, | |||||||||
c) | bei mehr als 20 m Länge, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. |
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