Wohnräume
(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
a) | sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein; | |||||||||
b) | die lichte Höhe muss mindestens 2,5 m betragen; | |||||||||
c) | sie müssen versperrbar sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Bediensteten ausgestattet sein; | |||||||||
d) | der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen; | |||||||||
e) | für jeden Bediensteten muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen; Etagenbetten sind nicht zulässig; | |||||||||
f) | Schlafräume müssen versperrbar und nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein sowie gesonderte Zugänge haben; | |||||||||
g) | es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen; | |||||||||
h) | es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen; | |||||||||
i) | es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen; | |||||||||
j) | sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen; | |||||||||
k) | den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen; | |||||||||
hinsichtlich der Anzahl und der Beschaffenheit gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß. |
(2) § 49 ist anzuwenden.
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