§ 41 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 41

Wohnräume

 

(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein;

b)

die lichte Höhe muss mindestens 2,5 m betragen;

c)

sie müssen versperrbar sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Bediensteten ausgestattet sein;

d)

der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Bediensteten mindestens 10 m3 betragen;

e)

für jeden Bediensteten muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen; Etagenbetten sind nicht zulässig;

f)

Schlafräume müssen versperrbar und nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein sowie gesonderte Zugänge haben;

g)

es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen;

h)

es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen;

i)

es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen;

j)

sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen;

k)

den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen;

hinsichtlich der Anzahl und der Beschaffenheit gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß.

(2) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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