§ 49 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 49

Bestehende Arbeitsstätten

 

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden (bestehende Arbeitsstätten) und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen, sofern die betreffende Bestimmung auf § 49 verweist, weiterhin genutzt werden, wenn im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach § 4 TBSG 2003 festgestellt wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch diese abweichende Ausführung auszuschließen ist und in Bezug auf Arbeitsstätten oder Teile davon,

a)

die vor dem 1. Jänner 1993 bereits als solche genutzt wurden, die betreffenden Mindestvorschriften des Anhangs II und

b)

die erstmalig am 1. Jänner 1993 oder danach als solche genutzt wurden, die betreffenden Mindestvorschriften des Anhangs I

der Richtlinie 89/654/EWG eingehalten werden.

(2) Eine nach Abs. 1 mögliche Weiternutzung bestehender Arbeitsstätten oder von Teilen davon ist nur so lange zulässig, als sich die Verhältnisse in der Arbeitsstätte nicht derart ändern, dass ein wirksamer Schutz der Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Änderung kann insbesondere

a)

die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

b)

die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

c)

die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

d)

die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

e)

die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen

betreffen. In einem solchen Fall hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Werden bestehende Arbeitsstätten oder Teile davon erneuert oder verändert, wie z. B. im Zuge von Erweiterungen, Umbauten, Renovierungen und dergleichen, so sind diese Änderungen entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen. Dies gilt im Fall von Umbauten, Renovierungen und dergleichen nur insoweit, als dies rechtlich zulässig, technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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