Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
a) | Alarmeinrichtungen; | |||||||||
b) | Klima- oder Lüftungsanlagen; | |||||||||
c) | Brandmeldeanlagen. |
(2) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind regelmäßig nach der ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung (Ausgabedatum 1. Juli 1999) bzw. der ÖVE EN 2–7 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 7: Arbeitsstätten (Ausgabedatum 1. Juni 1994) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Zusätzlich sind die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Anlagen und Einrichtungen nach größeren Instandsetzungen oder Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn an ihrem ordnungsgemäßen Zustand begründete Zweifel bestehen.
(5) Die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen, wie befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikern, Technischen Büros, Amtssachverständigen im Rahmen ihres Fachgebiets oder qualifizierten Bediensteten, nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(6) Der Dienstgeber hat über die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
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