Information der Bediensteten
Der Dienstgeber hat alle betroffenen Bediensteten, bezogen auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich, zu informieren
a) | über das Verhalten im Gefahrenfall, etwa durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen, | |||||||||
b) | über die Bedeutung der Alarmsignale, wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, | |||||||||
c) | über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, | |||||||||
d) | über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und | |||||||||
e) | über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. |
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