§ 11 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 11

Sicherheitsbeleuchtung

 

(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:

a)

Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;

b)

Fluchtwege, die natürlich belichtet sind, wenn diese natürliche Belichtung, etwa aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Lage der Arbeitszeit, nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;

c)

Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Bediensteten ausgeht.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss

a)

eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und

b)

selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung

a)

die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und

b)

die im Abs. 1 lit. c genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 ASt-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 ASt-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 ASt-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 ASt-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 ASt-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASt-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 ASt-V
§ 12 ASt-V