Sicherheitsbeleuchtung
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
a) | Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind; | |||||||||
b) | Fluchtwege, die natürlich belichtet sind, wenn diese natürliche Belichtung, etwa aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Lage der Arbeitszeit, nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen; | |||||||||
c) | Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Bediensteten ausgeht. |
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
a) | eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und | |||||||||
b) | selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt. |
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
a) | die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und | |||||||||
b) | die im Abs. 1 lit. c genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. |
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