Toiletten
(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie z. B. Parteien, vorgesehen, so
a) | sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und | |||||||||
b) | ist dafür zu sorgen, dass dienststellenfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen können. |
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume zur Verfügung und ist für Männer nach Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, so ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1, 2 und 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
(5) Toilettenräume sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toilettenräume durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend vom § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 0,6 m zulässig.
(7) Die lichte Höhe von Toilettenräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(8) Toiletten müssen
a) | ohne Erkältungsgefahr benutzbar sein, | |||||||||
b) | mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung und mit Toilettenpapier ausgestattet sein und | |||||||||
c) | den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden. |
(9) In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
(10) § 49 ist anzuwenden.
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