Löschhilfen
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind die Bestimmungen der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) F 124 Erste und Erweitere Löschhilfe (Ausgabe 1997) anzuwenden.
(2) Unzulässig sind:
a) | Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel; | |||||||||
b) | in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: | |||||||||
1. | Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder | |||||||||
2. | tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel; | |||||||||
c) | in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen. |
(3) Abs. 2 lit. b Z. 1 und Abs. 2 lit. c gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt und leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Dienstgeber hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
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