Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
a) | für die Bodenfläche § 27 Abs. 2; | |||||||||
b) | für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung § 28 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist; | |||||||||
c) | für die natürliche Lüftung § 29 Abs. 1 und 5; | |||||||||
d) | für die mechanische Be- und Entlüftung § 30 Abs. 1, 6 und 7; | |||||||||
e) | für die Raumtemperatur § 31 Abs. 1 und 3 und § 33 Abs. 4 lit. g; | |||||||||
f) | für die künstliche Beleuchtung § 32. |
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
a) | 2,2 m, sofern im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind; | |||||||||
b) | 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen; | |||||||||
c) | im Übrigen 2,3 m. |
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
a) | für Verkehrswege § 3 Abs. 1 lit. c, 3 und 6; | |||||||||
b) | für Ausgänge § 4 Abs. 1 und 3; | |||||||||
c) | für die Beleuchtung § 6 Abs. 2 lit. c, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind; | |||||||||
d) | für Fußböden, Wände und Decken § 7 Abs. 1, 3 und 5; | |||||||||
e) | für Türen und Tore § 8 Abs. 1; | |||||||||
f) | für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 9; | |||||||||
g) | für Laderampen § 13 Abs. 6; | |||||||||
h) | für die barrierefreie Gestaltung § 17; | |||||||||
i) | für den baulichen Brandschutz § 19 Abs. 1; | |||||||||
j) | für Fluchtwege und Notausgänge § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 und 2. |
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